Allgemeine Geschäftsbedingugnen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der durch die Hotel Hohenhaus GmbH (kurz: HHG) betriebenen Hotelzimmer, Restaurants, Tagungsräumen und aller Mietflächen.
Standort: Hohenhaus 1, 37293 Herleshausen. Deutschland

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit der HHG über die Anmietung von Hotelzimmer Separees, Veranstaltungsräumen oder von Plätzen in Restaurants in Hohenhaus 1 in 37293 Holzhausen Zustandekommen. Anmietungsverträge im Sinne des Vorstehenden können nach der Vereinbarung der Parteien auch Versorgungsverträge mit Speisen, Getränken und sonstigen entgeltlichen Dienstleistungen der Restaurants beinhalten.

Die wirksame Einbeziehung setzt bei Privatkunden die ausdrückliche mündliche oder schriftliche Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Die Einbeziehung bei Kunden, für die der Kaufmannsbegriff des HGB gilt, und die Einbeziehung bei Kunden, die Veranstalter im Sinne dieses Paragraphen sind, setzt den ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Hinweis der HHG auf die Einbeziehung der AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden voraus.

Veranstalter im Sinne der AGB ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im eigenen oder fremden Namen einen Vertrag im Sinne von Ziffer 1. dieses Paragraphen mit der HHG abschließt oder abzuschließen gedenkt, um Dritten einen Besuch und die Inanspruchnahme der Leistungen der HHG gemäß § 1 Ziffer 1. dieser AGB auf eigene oder fremde Rechnung zu ermöglichen.

AGB des Kunden der HHG oder des Veranstalters finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Widersprechen sich die AGB, so gelten die AGB der HHG, es sei denn, die AGB des Kunden oder des Veranstalters sehen für diesen Fall vor, dass das Gesetz Anwendung findet.

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung

Tritt gegenüber der HHG ein Veranstalter auf; so wird dieser Vertragspartner der HHG. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung des Geschäftsführers oder einer von ihm beauftragten und bevollmächtigten Person zustande. Der Vertragsabschluss richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Fälle, in denen durch die HHG Leben, Gesundheit oder Körper des Vertragspartners oder Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen worden sind, verletzt wurden, haftet die HHG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die HHG für sonstige Schäden nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

Der Veranstalter ist jederzeit verpflichtet, der HHG oder Mitarbeiter der HHG unverzüglich und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung

Die HHG ist verpflichtet, die vom Veranstalter oder Kunden bestellten und von der HHG zugesagten Leistungen zu erbringen. Findet keine Verständigung über die Preise statt, so gelten die in der jeweiligen aktuellen Speisekarte ausgewiesenen Preise. Finden sich hierzu keine Angaben, so geltend die ortsüblichen und an gemessenen Preisen.

Der Veranstalter bzw., wenn kein Veranstalter vorhanden ist, der Kunde, ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten bzw. im Sinne des Vorstehenden geltenden Preise der HHG zu zahlen. Hatte die HHG Auslagen gegenüber Dritten, so sind diese zu erstatten, wenn die Auslagen entweder vertraglich vereinbart oder in einem kausalen und der Hauptleistung dienlichen Zusammenhang mit der versprochenen Leistung der HHG standen. Die vereinbarten Preise beinhalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Die HHG ist verpflichtet, sich 2 Monate lang an die vereinbarten Preise zu halten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 3 Monate, so werden die Parteien neue Preisverhandlungen führen. Führen diese zu keinem Ergebnis, ist die HHG Allgemeine Geschäftsbedingungen der durch die Hotel Hohenhaus GmbH (kurz: HHG) betriebenen Hotelzimmer, Restaurants, Tagungsräumen und aller Mietflächen. Standort: Hohenhaus 1, 37293 Herleshausen. Deutschland berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 85 % der ursprünglich vereinbarten Preise als Veranstaltungsaufwand in Rechnung zu stellen, soweit der Rücktritt spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird. Wird der Rücktritt 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt, so hat die HHG einen Anspruch auf 50 % der ursprünglich vereinbarten Preise.

Mit Durchführung der Veranstaltung wird der Anspruch auf Zahlung an die HHG fällig. Soweit eine Rechnung zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 7 Tagen ab Versand der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Erfolgt die Rechnungszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung, ist die HHG berechtigt, Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen, jedoch mindestens EUR 25.

Die HHG ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu beanspruchen, die, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, mind. 50 % des vereinbarten Preises beträgt.

Erfolgt die Rechnungszahlung von Veranstaltungen mit Kreditkarte, ist die HHG berechtigt, die Kreditkartengebühr in Höhe von brutto 3 % (für Visa-& Mastercar) bzw. brutto 6,8% (für AMEX) des Rechnungsendbetrages vom Kunden bzw., soweit ein Veranstalter vorhanden ist, vom Veranstalter, zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Stellung des Rechnungsendbetrages. Für eine schriftliche Rechnungslegung wird eine Pauschale von 1 % der Rechnungssumme, mindestens aber in Höhe von EUR 8,00 inkl. MwSt., erhoben. Bei Buchung eines A-La-Carte Tisches ab 10 Pers. Ist das Restaurant berechtigt, eine Reservierungspauschale i.H.v. 200,00 Euro inkl. MwSt. auf die Kreditkarte des Reservierenden zu buchen. Bei Nutzung des Arrangements wird der Betrag komplett dem Umsatz angerechnet. Erfolgt eine Stornierung innerhalb von 12 Stunden vor vereinbarten Buchungsbeginn wird die Reservierungspauschale in voller Höhe von der HHG in Anspruch genommen. Die angebotenen Menü- oder Veranstaltungs- oder Menüpreise beinhalten die Leistungen der Mitarbeiter für Abendveranstaltungen von 18.30 bis 1.00 Uhr.

Rezeption-,Service- oder Küchenmitarbeiter, die darüber hinaus ab 1.00 Uhr benötigt werden, berechnen wir wie folgt:

Koch/Servicemitarbeiter/Rezeption EUR 75,00 inkl. MwSt. pro Mitarbeiter und angefangene halbe Stunde.

§ 4 Rücktritt der HHG

Wird eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen, ist die HHG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Veranstalters oder Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter oder Kunde Vertragspartner der HHG ist.

Ferner ist die HHG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt oder andere vom der HHG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages für die HHG unmöglich machen, Veranstaltungen unter bewusst oder fahrlässig irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen wie Veranstalter oder Zweck gebucht werden, die HHG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Restaurants der HHG, die Gäste oder den Ruf der Restaurants gefährden kann, soweit dem Veranstalter oder Kunden vorher die Möglichkeit innerhalb angemessener Frist eingeräumt worden ist, vollständig Abhilfe zu schaffen, der Veranstalter oder Kunde ohne vorherige schriftlich Zustimmung der HHG zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen in die Restaurants der HHG einlädt.

Der Rücktritt vom Vertrag kann jederzeit erfolgen, wenn die vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind. Im Rücktrittsfalle sind Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters oder Kunden ausgeschlossen. Ansprüche der HHG bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Rücktritt des Veranstalters (Abbestellungen)

Bestellungen sind verbindlich und stellen einen abgeschlossenen Vertrag dar. Der vereinbarte Vertragspreis oder für den Fall, dass eine Vereinbarung nicht stattgefunden hat, der zu zahlende Vertragspreis im Sinne dieser AGB, ist in voller Höhe zu zahlen, wenn trotz Bestellung die angekündigte Gästezahl nicht erscheint. Für den Fall, dass nur ein Teil der angekündigten Gäste erscheint, gilt § 8 dieser AGB. Die vorliegende Klausel betrifft nur den vollständigen No-Show-Fall.

Der Veranstalter kann ebenso wie der Kunde bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt entschädigungslos. Erfolgt der Rücktritt bis zu 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so hat der Veranstalter bzw. der Kunde, sofern kein Veranstalter vorhanden ist, 70 % des vereinbarten Vertragspreises, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, der Vertragspreis im Sinne dieser AGB, zu zahlen. Es handelt sich hierbei um einen pauschalisierten Schadensersatz. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines niedrigeren, der HHG bleibt auch die Möglichkeit, einen höheren Schaden, als den pauschalisierten Schadensersatz, darzulegen und nachzuweisen.

Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag bis zu 3 Tage = 72Stunden vor der Veranstaltung, so beläuft sich der pauschalisierte Schadensersatz auf 95 %. Im Übrigen bleibt es bei den Vereinbarungen dieser AGB. Erfolgt die Absage kürzer als 72 Stunden vor der Veranstaltung, so bleibt es bei 100%, dem vertraglich vereinbarten, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, bei dem nach diesen AGB zu zahlenden Vertragspreis.

3 Tage heißt 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, 2 Wochen heißt 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag des Veranstaltungsbeginnes nicht mitgezählt wird. Eine Woche heißt 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag der Veranstaltung nicht hinzugerechnet wird.

Bei Sonderveranstaltungen wie Hochzeiten, Tagungen, Taufen, Familienanlässen oder ähnlichen sind weitere Regelungen zum Rücktritt des Veranstalters im Veranstaltungsvertrag geregelt.

§ 6 Raumpreise

Die HHG hat neben den Restaurants weitere Veranstaltungsräume und Separees. Diese können gesondert gemietet werden:

Grundmiete der Separees wird im Angebot für die zu mietenden Räume einzeln aufgeführt. Nach erfolgter Buchung wird bei Nichtinanspruchnahme des reservierten Separees / Tagungsräumen – unabhängig von einem Restaurantbesuch – eine No-Show-Gebühr in Höhe von EUR 300,- inkl. MwSt. fällig. Bei Exklusiv-Nutzung eines der Restaurants (ohne Terrasse) beträgt die Grundmiete EUR 650,- inkl. MwSt. zzgl. eines Mindestumsatzes von EUR 1900,- inkl. MwSt.

§ 7 Tourguide bei Veranstaltungen

Nimmt ein Tourguide an einer Veranstaltung in den Restaurants der HHG teil, so erhält er einen Nachlass auf seinen Verzehr in Höhe von 30 % ab 15 Gästen exkl. Tourguide und in Höhe von 80 % ab 30 Gästen exkl. Tourguide, die in einem Restaurant der HHG Speisen und Getränke zu sich nehmen. Darüberhinausgehende Nachlässe sind möglich, bedürfen jedoch der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die HHG.

§ 8 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % der gemeldeten Gäste (es wird immer auf die nächsthöhere Prozentzahl aufgerundet) muss spätestens 5 Werktage = 120 Stunden vor Veranstaltungsbeginn der HHG schriftlich oder als E-Mail mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung und der Bestätigung der HHG. Ohne die Zustimmung und Bestätigung der HHG verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis bzw. Vertragspreis im Sinne dieser AGB, sollte kein Vertragspreis vereinbart worden sein.

Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % (es wird immer auf die nächsthöhere Prozentzahl aufgerundet) wird von der HHG bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen gilt das in Ziffer 1. genannte. Für den Fall, dass mehr als die genannte Gästezahl erscheint, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zur Abrechnung gebracht.

Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % (es wird immer auf die nächsthöhere Prozentzahl aufgerundet) ist die HHG berechtigt, in Abweichung von den vereinbarten Preisen mit dem Vertragspartner einen neuen Vertragspreis auszuhandeln. Kommt es zu keiner Verständigung, ist das Restaurant berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die vertraglich vereinbarten Preise oder die ortsüblichen und angemessenen Preise im Sinne dieser AGB zu beanspruchen. Die HHG ist weiterhin berechtigt, bestätigte Räume oder Flächen zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HHG die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung um mehr als 30 Minuten, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die HHG trifft hinsichtlich der Zeitenverschiebung ein Verschulden. Treffen die Parteien keine Verständigung über die Kosten der Leistungsbereitschaft, so gilt §3 (Abendveranstaltungen ab 1.00 Uhr). Die Kosten sind vom Veranstalter, bzw. wenn ein Veranstalter nicht vorhanden ist, vom Kunden zu tragen.

§ 9 Speisen und Getränke

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der HHG. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (wie z. B. Korkgeld oder Servicepauschale) berechnet.

Können sich die Parteien über einen solchen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten nicht verständigen, so ist die HHG berechtigt, einen angemessenen und üblichen Betrag zu beanspruchen. Wünscht der Veranstalter Leitungs- statt Mineralwasser, so ist die HHG berechtigt, eine Pauschale von 4,50 Euro inkl. MwSt. pro Person zu berechnen.

§ 10 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit die HHG für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die HHG im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die HHG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der HHG bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der HHG gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die HHG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die HHG pauschal erfassen und berechnen. Treffen die Parteien hierzu keine Verständigung, ist eine Stromkostenpauschale von EUR 300,00 inkl. MwSt. pro Veranstaltung vom Veranstalter zu beanspruchen. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der HHG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die HHG eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen der HHG ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. Störungen an von der HHG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die HHG diese Störungen nicht zu vertreten hat. Die Ausfallvergütung beläuft sich, soweit die Parteien sich hierauf nicht anderweitig verständigen, auf EUR 300,00 inkl. MwSt. pro Veranstaltung.

§ 11 Entsorgung

Für die Entsorgung von zurückgelassenem Restmüll des Veranstalters werden die entstehenden Entsorgungskosten weiterberechnet, jedoch mindestens eine Pauschale von EUR 150,00 inkl. MwSt. unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten.

§ 12 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, befinden sich auf die Gefahr des Veranstalters oder, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in den Restaurants und Räumen der HHG. Die HHG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der HHG.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die HHG berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der HHG abzustimmen.

Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei offenen Rechnungen hat die HHG im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen. Unterlässt der Veranstalter das Entfernen, darf die HHG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die HHG für die Dauer des Verbleibs Raummiete in Höhe von EUR 350,00 pro Tag berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der HHG der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 13 Haftung des Veranstalters für Schäden

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich oder ihn selbst verursacht werden.

Die HHG kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) in von der HHG bestimmender Höhe verlangen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser AGB für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der HHG; Holzhausen, Deutschland. Das vorbezeichnete Restaurant sowie weitere Veranstaltungsräume, Flächen und Terrassen in Hohenhaus 1 in 37293 Holzhausen werden durch die Hohenhaus Hotel GmbH betrieben. Die Hohenhaus Hotel GmbH ist ausschließlicher Vertragspartner.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Hohenhaus Hotel GmbH. Soweit ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Hohenhaus Hotel GmbH. Es gilt deutsches materielles Recht und deutsches internationales Privatrecht

§ 15 Stornierungsbedingungen bei Zimmer-Reservierungen

– bis 7 Tage vor Anreise kostenfrei
– 6 bis 3 Tage vor Anreise 45% des Logispreises
– 48 bis 72 Stunden vor Anreise 75% des Logispreises
– ab 24 Stunden vor Anreise 100% des Logispreises bei dem Begriff „vor Anreise“ gehen wir von der Anreisezeit 15:00 Uhr aus

§ 16 Check-in & Check-out Time

– am Anreisetag stehen Ihnen die Zimmer ab 15:00 Uhr zu Ihrer Verfügung
– am Abreisetag bitten wir Sie bis spätestens 11:00 Uhr die Zimmer zu verlassen
– wenn Sie einen Late Check-out wünschen, fragen Sie dies bei Ihrer Reservierung schriftlich mit an oder erfragen Sie diesen persönlich vor Ort an unserer Rezeption
– Late Check out ab 11:00 Uhr – 50€ je Zimmer & Stunde

§ 17 Stornierungen Restaurantbedingungen

Im Falle einer Stornierung im Restaurant „Hohenhaus Grill“ bei weniger als 5 Wochentagen vor der Reservierung entstehen kosten von 40€ pro Person je nicht erschienenem Gast. Bei einer Reservierung in unserem Restaurant „La Vallée Verte“ gelten folgende Stornierungsbedingungen: Ab dem 4ten Tag (96 Stunden) bis zum Zeitpunkt der Reservierung werden mit 100€ pro Person, jedoch mindestens mit 200€ pro Tisch berechnet. Als Berechtigungsgrundlage gilt jeweils die gebuchte Personenzahl!

§ 18 Rauchverbot

Es ist untersagt, im gesamten öffentlichen Bereich des Hotels, sowie in den als Nichtraucher gekennzeichneten Gästezimmern zu rauchen. Bei Zuwiderhandlung hat das Hotel das Recht, den Kunden auf Schadensersatz für die Reinigungskosten und für Umsatzeinbußen aus einer Nichtvermietbarkeit des Zimmers in Anspruch zu nehmen.

§ 19 Hunde

Das Mitbringen eines Hundes ist nach vorheriger Bekanntgabe erlaubt. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Tier unter ständiger Beaufsichtigung steht, keine Krankheiten von ihm ausgehen und es keine Gefahr für Hotelgäste und Personal darstellt. Außer für Dienst,- Blinden, -oder Servicehunde wird keine Gebühr erhoben. Das Mitführen des Tieres in den Restaurantbereich ist verboten. Der Kunde haftet für durch das Tier verursachte Schäden.

§ 20 Telefonie

Das Hotel ist berechtigt die Kosten für internationale Gespräche oder Sondernummern welche der Gast/Vertragspartner auf der Hoteltelefonanlage geführt hat zzgl. einer Servicegebühr weiter zu berechnen.

Sollten die AGB oder die vertraglichen Vereinbarungen Lücken aufweisen, so gilt das Gesetz. Herleshausen,25. Februar 2022_HHG

Kein Recht auf Einsicht unserer Erstellungs- und Mietkosten